Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen
1. Allgemeines und Geltungsbereich
- 1.1 Die vorliegenden Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen („AVB“) gelten für alle Geschäftsbeziehungen zwischen der Rudolf Sinn GmbH, Rudolf Sinn Jungpflanzen GmbH & Co.KG und der Firma Stephan Sinn Bio-Jungpflanzen („SINN“) und deren jeweiligen Geschäftspartnern, die von SINN Waren und Dienstleistungen beziehen („Kunden“). Die AVB gelten insbesondere für Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen („Ware“), ohne Rücksicht darauf, ob SINN die Produkte selbst herstellt oder bei Zulieferern einkauft.
- 1.2 Diese AVB finden nur gegenüber Kunden Anwendung, die Unternehmer i.S.v. § 14 BGB, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind.
- 1.3 Die AVB gelten in ihrer jeweiligen Fassung als Rahmenvereinbarung auch für künftige Verträge mit dem Kunden, ohne dass SINN in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müsste; die jeweils aktuelle Fassung der AVB ist unter https://www.sinn-lustadt.de einsehbar.
- 1.4 Diese AVB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als SINN ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich, d.h. in Schrift- oder Textform (z.B. Brief, E-Mail, Telefax), zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn SINN in Kenntnis der AGB des Kunden vorbehaltlos leistet.
- 1.5 Klarstellend weist SINN darauf hin, dass Individualvereinbarungen mit dem Kunden Vorrang vor diesen AVB haben. Zu deren Wirksamkeit bedarf es in gleicher Weise der Schriftform, wie dies für einseitige Rechtsgeschäfte des Kunden nach Vertragsschluss gegenüber SINN gilt. Auch Mitteilungen per E-Mail oder Telefax wahren die Schriftform.
- 1.6 Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AVB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.
- 2.1 Angebote erfolgen freibleibend, einschließlich Liefermenge, Lieferzeit und Preis. Gegebene Zusagen hinsichtlich der Menge, Liefertermine und Preise sind erst rechtsverbindlich, wenn diese von SINN schriftlich bestätigt wurden oder der Auftrag ausgeführt wurde.
- 2.2 Die Bestellung der Ware durch den Kunden gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, ist SINN berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von zwei Wochen nach seinem Zugang bei SINN anzunehmen. Die Annahme kann durch eine schriftliche Auftragsbestätigung, Rechnungserteilung oder durch Lieferung der Ware an den Kunden erklärt werden.
- 3.1 Liefertermine werden individualvertraglich vereinbart oder SINN teilt diese dem Kunden mit der Auftragsbestätigung mit. Ein Fixgeschäft wird nur begründet, wenn dies ausdrücklich vereinbart wird. SINN behält sich das Recht vor, die vereinbarten Liefertermine seinen tatsächlichen Liefermöglichkeiten anzupassen.
- 3.2 Ohne vorherige Mahnung durch den Kunden gerät SINN nicht in Lieferverzug. Gerät SINN in Lieferverzug, so kann der Kunde pauschalen Ersatz seines Verzugsschadens verlangen. Die Schadenspauschale beträgt für jede vollendete Kalenderwoche des Verzugs 0,5% des Nettopreises (Lieferwert), insgesamt jedoch höchstens 5% des Lieferwertes der verspätet gelieferten Ware. SINN bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Kunden gar kein Schaden oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.
- 3.3 SINN wird von der Lieferpflicht befreit, ohne dem Kunden deshalb zu haften, sofern eine rechtzeitige und richtige Selbstbelieferung ausgeblieben ist, SINN dies nicht zu vertreten hat und SINN ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen hat.
- 3.4 Im Falle höherer Gewalt und sonstiger unvorhersehbarer außergewöhnlicher und unverschuldeter Umstände – z.B. kriegsähnliche Zustände, Katastrophen, Brandfälle und sonstige Hindernisse bei der Herstellung oder Lieferung, (rechtmäßigen) Streiks, Aussperrung, Fabrikations- oder Lieferstörung, Betriebsstörungen, behördliche Eingriffe, Seuchen, Rohstoffmangel, Energieversorgungsschwierigkeiten usw., auch wenn diese bei Vorlieferanten eintreten, verlängert sich, wenn SINN an einer rechtzeitigen Erfüllung ihrer Verpflichtungen behindert ist, die Lieferfrist in angemessenem Umfang. Wird durch die genannten Umstände die Lieferung oder Leistung unmöglich oder unzumutbar, wird SINN von ihrer Lieferverpflichtung frei. Beginn und Ende derartiger Hindernisse teilt SINN dem Kunden baldmöglichst mit. Sofern die Lieferverzögerungen länger als einen Monat dauern, ist der Kunde berechtigt, vom Vertrag unter Ausschluss jeglicher weiterer Ansprüche zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder wird SINN von der Lieferverpflichtung frei, so kann der Kunde hieraus keine Schadenersatzansprüche herleiten.
- 3.5 Die Rechte des Kunden gemäß Ziffer 8. dieser AVB und die gesetzlichen Rechte von SINN, insbesondere bei einem Ausschluss der Leistungspflicht (z.B. aufgrund Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nacherfüllung), bleiben unberührt.
- 4.1 Lieferungen und Gefahrenübergang, wenn nicht zwischen SINN und dem Kunden ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart ist, erfolgen EXW (Incoterms 2010) von dem Standort von SINN in Lustadt, Deutschland, oder von einem anderen von SINN benannten Lieferort.
- 4.2 SINN ist zum Einsatz von Subunternehmern auf eigene Kosten ohne vorherige Absprache mit den Kunden berechtigt. Der Einsatz eines Subunternehmers entbindet SINN nicht von ihren vertragsgemäßen Verpflichtungen. Der Subunternehmer ist Erfüllungsgehilfe von SINN.
- 4.3 Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, ist SINN berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen.
- 4.4 Die Pflanzen werden in der Regel in stapelbaren, firmeneigenen Plastikkisten auf firmeneigenen Paletten geliefert, die im Eigentum von Sinn verbleiben (nachfolgend „Leergut“). Das Leergut ist frei von Erde und Pflanzenresten an festem Platz gestapelt zum Abholen bereitzuhalten. Der Kunde darf das Leergut weder in Gebrauch nehmen, noch zu anderen Zwecken benutzen. Sofern der Kunde das Leergut schuldhaft verliert oder beschädigt, stellt Sinn dem Kunden dies nach Ablauf der Liefersaison in Rechnung.
- 4.5 Der Empfang der Ware ist vom Kunden unter Angabe von Tag und Stunde durch seine Unterschrift zu bestätigen.
- 4.6 Teillieferungen sind in einem für den Kunden zumutbaren Umfang zulässig, insbesondere wenn die Teillieferung für den Kunden im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist, die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und dem Kunden hierdurch weder erheblicher Mehraufwand noch zusätzliche Kosten entstehen.
- 4.7 Handelsübliche Abweichungen der Liefergegenstände bleiben vorbehalten, soweit sie den Kunden nicht unzumutbar beeinträchtigen, die Gebrauchsfähigkeit der Ware nicht berühren und dies aufgrund wichtiger betrieblicher Erfordernisse von SINN veranlasst ist.
- 4.8 Kommt der Kunde in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich die Lieferung von SINN aus anderen, vom Kunden zu vertretenden Gründen, so ist SINN berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten) zu verlangen. Hierfür berechnet SINN eine pauschale Entschädigung i.H.v. 0,5 % pro vollendete Kalenderwoche, jedoch höchstens 5 % des Nettowarenwertes der nicht abgenommenen Ware, beginnend mit der Lieferfrist bzw. – mangels einer Lieferfrist – mit der Mitteilung der Versandbereitschaft der Ware. Der Nachweis eines höheren Schadens und gesetzliche Ansprüche seitens SINN (insbesondere Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Kündigung) bleiben unberührt; die Pauschale ist aber auf weitergehende Geldansprüche anzurechnen. Dem Kunden bleibt der Nachweis gestattet, dass SINN überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.
- 5.1 Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, gelten die jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Listenpreise von SINN. Die Preise verstehen sich in EURO auf der Grundlage einer Lieferung EXW (INCOTERMS 2010) ab dem Werk von SINN in Lustadt, Deutschland, zuzüglich Saatgutzuschlag und der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer, bei Exportlieferungen zuzüglich Zoll sowie Gebühren und anderer öffentlicher Abgaben. Fakturiert wird nach Stückzahl.
- 5.2 Die Rechnungen von SINN sind innerhalb von 30 Tagen ohne Abzug oder binnen von 8 Tagen mit 2 % Skonto zu zahlen, beginnend ab Rechnungsdatum und Übergabe bzw. Abnahme der Ware. SINN ist nicht verpflichtet, Wechsel und/oder Schecks anzunehmen. Nimmt SINN Wechsel und/oder Schecks an, so erfolgt dies erfüllungshalber. Bei Beantragung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden und/oder wenn SINN nach Kaufabschluss Umstände bekannt werden, die objektiv geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Kunden zu mindern, ist SINN berechtigt, aus sämtlichen noch nicht ausgelieferten Verträgen gemäß § 321 BGB vor Auslieferung Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu verlangen. SINN ist jederzeit, auch im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung, berechtigt, eine Lieferung teilweise nur gegen angemessene Vorkasse durchzuführen. Einen entsprechenden Vorbehalt erklärt SINN spätestens mit der Auftragsbestätigung.
- 5.3 Mit Ablauf vorstehender Zahlungsfrist kommt der Kunde ohne Mahnung in Verzug. Der Kaufpreis ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. SINN behält sich die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor. Gegenüber Kaufleuten bleibt der Anspruch von SINN auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt.
- 5.4 Dem Kunden stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt, entscheidungsreif oder unbestritten ist. Bei Mängeln der Lieferung bleiben die Gegenrechte des Kunden unberührt.
- 6.1 SINN behält sich das Eigentum an den gelieferten Sachen bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises sowie der Erfüllung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus der bestehenden Geschäftsbeziehung mit dem Kunden vor.
- 6.2 Das Vorbehaltsgut darf nicht verpfändet, sicherungshalber übereignet oder anderweitig mit Rechten Dritter belastet werden. Pfändungen oder andere Beeinträchtigungen sind unverzüglich anzuzeigen. Der Kunde ist zum Weiterverkauf und zur Verbindung oder Vermengung mit anderen beweglichen Sachen nur im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebs berechtigt. Sollte das Eigentum von SINN durch Verbindung oder Vermengung mit anderen beweglichen Sachen untergehen, so verpflichtet sich der Kunde bereits jetzt, SINN Miteigentum unter Berücksichtigung des Verhältnisses der jeweiligen Werte der verbundenen bzw. vermengten Sachen zueinander zu verschaffen.
- 6.3 Der Kunde hat dafür zu sorgen, dass der Eigentumsvorbehalt von SINN nach Möglichkeit bestehen bleibt und tritt die Kaufpreisforderung der Sache gegenüber seinen Abnehmern bereits jetzt in voller Höhe bzw. in Höhe des auf den Miteigentumsanteil entfallenden Betrages an SINN ab. SINN nimmt die Abtretung hiermit an. Nach der Abtretung ist der Kunde zur Einziehung der Forderungen ermächtigt. SINN behält sich vor, die Forderung selbst einzuziehen, sobald der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt und in Zahlungsverzug gerät. Auf Verlangen von SINN hat der Kunde die Abnehmer der Ware zu benennen und SINN die zur Geltendmachung ihrer Rechte erforderlichen Unterlagen auszuhändigen.
- 6.4 Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, ist SINN berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts und des Rücktritts heraus zu verlangen. Zahlt der Kunde den fälligen Kaufpreis nicht, darf SINN diese Rechte nur geltend machen, wenn SINN dem Kunden zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt hat oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.
- 6.5 Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die Forderungen von SINN um mehr als 10%, wird SINN auf Verlangen des Kunden Sicherheiten nach Wahl von SINN freigeben.
- 7.1 Für Mängelansprüche gelten die gesetzlichen Regelungen, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Hiervon unberührt bleiben in jedem Fall die gesetzlichen Sondervorschriften bei Endlieferung der Ware an einen Verbraucher (Lieferantenregress gem. §§ 445 a, 478, 479 BGB).
- 7.2 Die Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Zeigt sich bei der Lieferung, der Untersuchung oder zu irgendeinem späteren Zeitpunkt ein Mangel, so ist SINN hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. Generell ist nach den Umständen des Einzelfalls zu bemessen, ob der Kunde den Untersuchungs- und Rügepflichten unverzüglich nachgekommen ist. Entscheidend ist in allen Fällen der Zugang der Mängelanzeige bei SINN. Versäumt der Kunde die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, übernimmt SINN für den nicht bzw. nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Mangel keine Haftung nach den gesetzlichen Vorschriften.
- 7.3 Grundlage von Mängelansprüchen ist die über die Beschaffenheit der Ware getroffene Individualvereinbarung. Fehlt diese, gelten als Beschaffenheitsvereinbarung insbesondere alle Produktbeschreibungen, die Gegenstand des einzelnen Vertrages sind oder von SINN (insbesondere in Katalogen oder unter https://www.sinn-lustadt.de) öffentlich bekannt gemacht wurden. Für öffentliche Äußerungen des Herstellers oder sonstiger Dritter, wie etwa Werbeaussagen, übernimmt SINN jedoch keine Haftung.
- 7.4 Ist die gelieferte Sache mangelhaft, ist SINN nach eigener Wahl zur Nachbesserung oder zur Lieferung mangelfreier Ware verpflichtet. Das Recht von SINN, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.
- 7.5 SINN ist berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Kunde den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Kunde ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.
- 7.6 Der Kunde hat SINN die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben und insbesondere die Prüfung der beanstandeten Ware zu ermöglichen. Hierfür hat der Kunde die Ware mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns und unter Beachtung der Lagerhinweise aufzubewahren. Im Falle der Ersatzlieferung hat der Kunde die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften an SINN zurückzugeben.
- 7.7 Die zum Zwecke der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen trägt SINN, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Andernfalls ist SINN berechtigt, vom Kunden die aufgrund des unberechtigten Mängelbeseitigungsverlangens entstandenen Kosten (insbesondere Prüf- und Transportkosten) ersetzt zu verlangen, es sei denn, die fehlende Mangelhaftigkeit war für den Kunden nicht erkennbar.
- 7.8 Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen auch bei Mängeln nur nach Maßgabe von Ziffer 8. und sind im Übrigen ausgeschlossen.
- 8.1 Auf Schadensersatz haftet SINN – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet SINN vorbehaltlich eines milderen Haftungsmaßstabs nach gesetzlichen Vorschriften (z.B. für Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten) nur a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, und b) für Schäden aus der nicht unerheblichen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist die Haftung von SINN jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
- 8.2 Die sich aus Ziffer 8.1 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch bei Pflichtverletzungen durch bzw. zugunsten von Personen, deren Verschulden SINN nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten hat. Sie gelten nicht, soweit SINN einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen hat und für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz.
- 8.3 Jegliche weitere Haftung ist ausgeschlossen.
- 9.1 Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung.
- 9.2 Unberührt bleiben gesetzliche Sonderregelungen für dingliche Herausgabeansprüche Dritter (§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB), bei Arglist von SINN (§ 438 Abs. 3 BGB) und für Ansprüche in Lieferantenregress bei Endlieferung an den Verbraucher (§ 445b BGB).
- 9.3 Dies gilt auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Kunden, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Die Schadensersatzansprüche des Kunden aus Ziffer 8. sowie nach dem Produkthaftungsgesetz des Kunden verjähren jedoch ausschließlich nach den gesetzlichen Verjährungsfristen.
- 10.1 Hinweise und Beratungen des Kunden durch SINN werden nur dann Vertragsgegenstand, wenn die Parteien dies ausdrücklich vereinbart haben; andernfalls handelt es sich lediglich um Hinweise ohne rechtsverbindlichen Charakter.
- 10.2 SINN ist nicht zur sach- und fachkundigen Verarbeitung der von SINN gelieferten Ware verantwortlich, insbesondere nicht für deren Kultivierung und den Einsatz von Pflanzenschutz- und Düngemitteln. Dies gilt nicht, sofern die Parteien dies ausdrücklich vereinbart haben.
- 11.1 Erfüllungsort ist der Sitz von SINN in Lustadt.
- 11.2 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit der diese AVB einbeziehenden Vereinbarung ist der Sitz von SINN. SINN ist jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinem Sitz/Wohnsitz zu verklagen. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten bleiben unberührt.
- 11.3 Die diese AVB einbeziehende Vereinbarung unterliegt ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Verweisungsnormen sowie das „Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den Internationalen Warenkauf“ (UN-Kaufrecht; CISG) finden keine Anwendung.
- 11.4 Änderungen oder Ergänzungen der diese AVB einbeziehenden Vereinbarung oder der AVB selbst bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses. Individualvereinbarungen i.S.d. § 305 b BGB gelten gegenüber den AVB vorrangig und bleiben hiervon unberührt.
- 11.5 Sollte eine Bestimmung dieser AVB oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.